Karlsruhe (jur). Wird der Müll in einem Mietshaus nicht richtig getrennt, darf der Vermieter auf Kosten der Mieter ein Unternehmen zur Müllkontrolle und Nachsortierung beauftragen. Die Aufwendungen sind als „Müllbeseitigungskosten“ umlagefähig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 8. November 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: VIII ZR 117/21).
Im konkreten Fall wurde in einem Mietshaus in Berlin der Müll nicht richtig getrennt. Der Vermieter beauftragte daraufhin einen Dienstleister für „Behältermanagement“, der die fehlerhafte Mülltrennung der Mieter kontrollieren und eine Nachsortierung des Abfalls durchführen sollte.
Die Aufwendungen legte der Vermieter auf die Mieter als Betriebskosten um. So sollten die Kläger im Jahr 2018 12,09 Euro zahlen. In der Betriebskostenabrechnung wurden zudem auch die Kosten für Rauchwarnmelder in den Wohnungen aufgeführt. Auf die klagenden Mieter entfielen anteilig weitere 13,66 Euro für die Anmietung und noch einmal 8,02 Euro für die Wartung der Geräte.
Die Kläger legten gegen die Betriebskostenabrechnung Widerspruch ein. Sie dürften nicht wegen des fehlerhaften Verhaltens anderer Mieter bei der Mülltrennung zur Kasse gebeten werden. Die Anmietung und regelmäßige Kontrolle der Rauchwarnmelder sei ebenfalls nicht umlagefähig.
Ihre Klage blieb jedoch erfolglos. So entschied der BGH in seinem Urteil vom 5. Oktober 2022, dass es sich bei den Kosten der Müllkontrolle um „Müllbeseitigungskosten“ nach der Betriebskostenverordnung handele. Diese dürften auf die Mieter umgelegt werden. Hier sei auch nicht ersichtlich, dass die Kosten zu hoch seien und der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt habe.
Zudem müssten die Mieter nicht nur die Anmietung der Rauchwarnmelder, sondern auch die Wartung der Geräte bezahlen. Es handele sich hier nicht um eine vom Vermieter zu übernehmende Mangelbeseitigung, sondern um regelmäßig anfallende Maßnahmen, die der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit dienen. Damit handele es sich um umlagefähige Betriebskosten. Dem stünden Regelungen in den Bauordnungen der Länder, nach denen der Mieter zur Wartung der Geräte verpflichtet ist, nicht entgegen, so der BGH.