Heizperiode: Wichtige Informationen für Vermieter und Mieter


Als Heizperiode wird üblicherweise der Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April bezeichnet.


Vielen Mietern und Vermietern ist nicht bewusst, was es mit der Heizperiode eigentlich genau auf sich hat und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben. Während der Vermieter an einem möglichst wirtschaftlichen Betrieb für alle Mieter interessiert ist, stehen für den Mieter der Wohnkomfort und die Behaglichkeit in der kalten Jahreszeit im Vordergrund.


Rechtliche Grundlagen zum Thema Heizperiode

Anders als oft angenommen, existiert zur Dauer der Heizperiode keine gesetzliche Regelung. Die Festlegung einer Heizperiode ist vielmehr Gegenstand des Mietrechts und wird daher üblicherweise zwischen Mieter und Vermieter im Mietvertrag festgehalten. Wenn eine solche Vereinbarung im Vertrag nicht besteht, wird normalerweise die Zeitspanne vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres als Heizperiode betrachtet.



Pflichten des Vermieters

Grundsätzlich gilt: Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Gebäude installierte Heizung genug Heizleistung bereitstellt, um eine angenehme und angemessene Raumtemperatur im Wohnbereich des Mieters zu ermöglichen. Während die Pflichten des Vermieters innerhalb der Heizperiode relativ klar geregelt sind, findet man zu den Vorgaben außerhalb der Heizperiode verschiedene Urteile in der Rechtsprechung.


Pflichten des Vermieters innerhalb der Heizperiode

Die Pflichten des Vermieters in der Heizperiode beziehen sich insbesondere auf die Gewährleistung, dass bestimmte Mindesttemperaturen in der Wohnung eingehalten werden können. Diese Mindesttemperaturen sind nicht klar definiert und von Bundesland zu Bundesland liegen verschiedene Gerichtsurteile zu der Thematik vor. Dennoch können sich Mieter und Vermieter an den folgenden Richtwerten orientieren:


Richtwerte Mindesttemperaturen tagsüber

Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume sowie Küche: zirka 20°C


Badezimmer: zirka 22°C


Flure und Eingangsbereiche: zirka 15°C


Die Heizungsanlage muss tagsüber von 6 Uhr morgens bis um 23 Uhr abends ausreichend Heizleistung bereitstellen, um diese Mindesttemperaturen zu erreichen. In der Nacht können die Werte jedoch um bis zu 3°C unterschritten werden, ohne dass der Vermieter seine Pflichten verletzt.


Heizpflichten des Vermieters außerhalb der Heizperiode

Da sich das Wetter leider nicht immer an die Definition der Heizperiode hält und es in den Monaten April bis September zu Temperaturschwankungen kommen kann, ist der Vermieter auch außerhalb der Heizperiode nicht von seinen Pflichten befreit. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Beheizung der Wohnung auch außerhalb der Heizperiode möglich sein muss, damit der Mieter an kalten Sommertagen nicht frieren muss oder gar seine Gesundheit gefährdet ist.


Die rechtliche Situation stellt sich für den Zeitraum außerhalb der Heizperiode allerdings etwas komplizierter dar: In verschiedenen Urteilen haben Gerichte in Deutschland Stellung bezogen und Anforderungen festgelegt.


Mindesttemperaturen außerhalb der Heizperiode:


So hat das Amtsgericht Uelzen beispielsweise entschieden, dass die Heizung angeschaltet werden muss, wenn die Außentemperatur tagsüber drei Tage in Folge weniger als 12 °C beträgt.


Das Mieterlexikon des DMB fordert zudem, dass auch dann geheizt werden muss, wenn die Raumtemperatur tagsüber unter einen Wert von 16°C absinkt und absehbar ist, dass sich die Witterungslage nicht innerhalb von einem oder zwei Tagen ändert.


Aufgrund der aktuellen Energiekrise - und Preise soll es in jedem Interesse sein Heizenergie einzusparen.





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