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(Strafgesetzbuch Besonderer Teil, 22.Abschnitt, § 263 Betrug) ist die Miete zu zahlen, er den Vermieter arglistig über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht hat (z. B. durch falsche Selbstauskünfte oder gefälschte Papiere), zahlungsunwillig war, begeht der Mieter einen so genannten Eingehungsbetrug, der gemäß § 263 StGB strafbar ist.
beantworten. Weisen Sie den Mietinteressenten darauf hin, dass die unrichtige Beantwortung einer zulässigerweise gestellten Frage in der Mieterselbstauskunft grundsätzlich zur Anfechtung des Mietvertrages berechtigen, sowie von strafrechtlicher Relevanz ist.
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