(Strafgesetzbuch Besonderer Teil, 22.Abschnitt, § 263 Betrug)

Wenn bei Abschluss des Mietvertrages bereits feststeht, dass der Mieter nicht in der Lage

ist die Miete zu zahlen, er den Vermieter arglistig über seine persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse getäuscht hat (z. B. durch falsche Selbstauskünfte oder gefälschte Papiere),

zahlungsunwillig war, begeht der Mieter einen so genannten Eingehungsbetrug, der gemäß

§ 263 StGB strafbar ist.


Der Mieter hat die Verpflichtung, die zulässigerweise gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu

beantworten. Weisen Sie den Mietinteressenten darauf hin, dass die unrichtige Beantwortung

einer zulässigerweise gestellten Frage in der Mieterselbstauskunft grundsätzlich zur Anfechtung

des Mietvertrages berechtigen, sowie von strafrechtlicher Relevanz ist.

 

 

 

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