Jeder Vermieter muss seine Mieteinnahmen versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, ob nur ein Zimmer, eine komplette Wohnung oder sogar ein ganzes Haus vermietet wird. Für folgende Einnahmen bittet der Staat zur Kasse:

  • Mieteinnahmen für Häuser, Wohnungen, Gewerberäume und Untervermietungen,
  • sonstige Mieteinnahmen, zum Beispiel bei der Vermietung von Garagen oder Werbeflächen,
  • Nebenkostenzahlungen (Umlagen) des Mieters - abzüglich Erstattungsbeträgen.

Abzugsfähige Werbungskosten senken Steuerlast

Vermieter haben jedoch die Möglichkeit, ihre Steuerlast zu senken - "Werbungskosten" heißt das Stichwort. Hier kann der Vermieter gegenüber dem Finanzamt Aufwendungen geltend machen, die ihm im Zusammenhang mit seinem Immobilienbesitz und der Vermietung entstanden sind. Zu den wichtigsten abzugsfähigen Werbungskosten zählen:

  • Abschreibungen auf Herstellungs- oder Anschaffungskosten
  • Instandhaltungskosten: Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen, die vom Herstellungsaufwand abgegrenzt werden müssen
  • Schuldzinsen: Kosten für Zinsen des Fremdkapitals, jedoch nicht die Tilgungsraten
  • Geldbeschaffungskosten: Disagio
  • laufende Betriebskosten: Kosten für Abwasser, Müllabfuhr, Schornsteinfeger usw.
  • Grundsteuer

Die Werbungskosten werden von den Einnahmen des Vermieters abgezogen, damit vermindert sich die abzuführende Einkommensteuer. Für jede Ausgabe, die der Vermieter als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen will, sollte er einen Beleg vorlegen können. Alle Belege müssen sieben Jahre aufbewahrt werden, um auch noch zu einem späteren Zeitpunkt die Ausgaben nachweisen zu können.

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