Auszug nützlicher Versicherungen für den Eigentümer

 

Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung für den Wohnungsbestand ist eine der wichtigsten Versicherungsverträge eines Wohnungsunternehmens. In einem sinnvollen Versicherungskonzept sollten die individuellen Merkmale des Gebäudebestandes (z.B. Bauart, gewerbliche Nutzung, Leerstand, besondere Gebäude, Zubehör) mit überzeugenden Deckungskomponenten (Vandalismus, Rückstau, versicherte Kosten) und einer praktischen Handhabung (Meldeverfahren, praktische Rechnungslegung, Schadenmanagement) zu einem fairen umlagefähigem Preis kombiniert werden.
Grundsätzlich wird zwischen einem Konzept nach Wert 1914 und dem WE-Konzept unterschieden.
Bei dem Konzept nach Wert 1914 werden die Gebäude jeweils mit einer Versicherungssumme aus dem Jahr 1914 versehen, die jährlich gemäß dem Baukostenindex des aktuellen Jahres angepasst wird. Somit verändert sich jährlich die Prämiengrundlage. Die Versicherungssumme wird zudem laufend durch bauliche Veränderungen beeinflusst.
Das WE-Konzept orientiert sich nach der Anzahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten in den Objekten. Auf dieser Grundlage wird auch die Prämie ermittelt. Die Gebäude gelten ohne Vereinbarung einer Versicherungssumme in der Regel zum gleitenden Neuwert ( = ortsüblicher Wiederaufbauwert) versichert.
 
 
 
Glasversicherung
Auch wenn per Mietvertrag evtl. der Abschluss einer Glasversicherung durch den Mieter vereinbart ist, ist dies keine Garantie für einen entsprechenden  Ersatz im Schadenfall. Ist der Vertrag noch aktiv oder durch evtl. Nichtzahlung der Versicherungsprämie bereits storniert worden?
Um im Schadenfall keine unliebsame Überraschung zu erfahren, sollte die Glasversicherung von Vermieterseite für das gesamte Gebäude (Keller, Treppenhaus und Wohnung) selbst versichert werden.
Zudem ergibt sich dann im Umlageverfahren der Versicherungsprämie ein deutlicher Preisvorteil für Ihren Mieter im Gegensatz zu einem Einzelvertrag.
 
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
Ein "Muss" für alle Immobilienbesitzer. Gleichzeitig jedoch ein sehr sensibel zu bearbeitender Vertrag. Denn im Schadenfall soll der Versicherer berechtigte Ansprüche befriedigen (also Schadenersatzansprüche regulieren), aber das Wohnungsunternehmen auch vor unberechtigten Ansprüchen schützen (also Schadenersatzansprüche abweisen). Da aber der Anspruchsteller nicht selten auch Mieter (und somit Kunde des Wohnungsunternehmens) ist, sollte die Schadenbear- beitung hier besonders sensibel gehandhabt werden. Hier ist ein gutes Zusammenspiel zwischen dem Wohnungsunternehmen und seinem Versicherungspartner notwendig.
 
Betriebshaftpflichtversicherung
Die Betriebshaftpflichtversicherung beinhaltet die sog. Bürohaftpflicht (z.B. ein Besucher stolpert über eine lose Bodenfliese) und sichert die vorhandenen sonstigen Tätigkeitsbereiche (wie z.B. eigene Hausmeister- oder Grünflächendienste, eigener Handwerkerhof etc.) ab.
Auch Schäden, die durch Mitarbeiter bei Wohnungsbesichtigungen oder -abnahmen versehentlich am Mietereigentum verursacht werden, sind Fälle für die Betriebshaftpflichtversicherung.
Eingeschlossen werden sollte auch die Veranstalterhaftpflicht für Mieterfeste, Richtfeste, Alten- oder/und Weihnachtsfeiern.
 
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
Der Besitz und die Unterhaltung von Öltanks birgt in ökologischer Sicht immer ein Risiko mit sich. Die Folgen einer Leckage beinhalten nicht selten einen sehr hohen finanziellen Aufwand. Eine spezielle Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung ist in diesen Fällen unbedingt notwendig.
 
Vermieter- und Verpächter-Rechtsschutzversicherung
Im Umgang mit Immobilien kann es zwischen Eigentümer, Verwalter und Mieter oder Pächter "hin und wieder" zu Differenzen kommen. Der Vermieter- und Verpächter-Rechtsschutz tritt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus den Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten für den Versicherungsnehmer ein. Auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabenrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten kann der Vermieter- und Verpächter-Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.

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