Tierhaltung: Darf mein Mieter eine Ratte halten?

 
Worum geht´s:

 

Schlangen und Ratten sind nicht jedermanns Lieblinge – und schon gar nicht in der Wohnung! Aber es gibt auch Menschen, die lieben diese possierlichen Nager und zwar so sehr, dass sie mit Ihnen unter einem Dach leben, ja sogar in den gleichen 4 Wänden leben wollen. 

Der Mieter darf Kleintiere ohne Zustimmung halten. 

Ein Mieter hätte gern ein Haustier. Eigentlich wollen Sie aber keine Tiere im Haus. Dennoch können Sie die Tierhaltung nicht komplett ausschließen, denn das wäre unwirksam.

Es ist vielmehr so, dass Ihr Mieter Kleintiere auch ohne Ihre Zustimmung halten darf. Wann ein Tier zu den Kleintieren zählt, hat der BGH einmal so definiert: Zu den Kleintieren zählen nur solche Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder im Haus herumlaufen würden (BGH, Urteil v. 14.11.2007, VIII ZR 340/06, GE 2008 S. 48).

Demnach gehören zu den erlaubten Kleintieren, die Ihr Mieter auch ohne Ihre Zustimmung in der Wohnung halten darf: Kanarienvögel, Goldhamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Goldfische oder eine Schildkröte.

Ratte und Reptilien: Was für „eklige Tiere“ gilt

Für das Halten von Ratten, Reptilien, Schlangen und anderen Exoten gilt: Reagieren Mitbewohner damit allgemein mit

  1.   Abscheu,
  2.   Ekel oder
  3.   Angst,

gehört das Halten solcher Tiere nicht mehr zum allgemeinen Wohngebrauch. Dabei kommt es auch nicht allein auf die Größe und potenzielle Lautstärke des Haustiers an, sondern auch wie gefährlich sie sind und welchen „Ekligkeitsgrad” sie für andere haben.

So gilt das Halten einer Ratte beispielsweise nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache (LG Essen, Urteil v. 21.12.1990, 1 S 497/90, ZMR 1991, S. 268 ff).

Dagegen darf der Mieter zwei Bartagamen (harmlose Echsen) in einem Terrarium halten (AG Essen, Urteil v. 18.7.1995, 9 C 109/95, ZMR 1996, S. 37 ff.).


 

 

Schlangen und Skorpione: Was für gefährliche Tiere gilt

Der Mieter darf auch – unabhängig von der Größe – keine gefährlichen Tiere in seiner Wohnung halten. Was schon z. B. durch ein Artenschutz-Abkommen oder Verordnungen gesetzlich nicht gedeckt ist, kann auch mietvertraglich nicht erlaubt sein!

Denn dem Vermieter ist es nicht zumutbar, ein gesetzeswidriges Halten von exotischen Tieren in seiner Wohnung zu dulden. So darf der Mieter beispielsweise keine Schlangen, Vogelspinnen und Skorpione halten, es sei denn, er kann nachweisen, dass diese Tiere völlig ungiftig und ungefährlich sind und sie nicht aus ihrem Käfig entweichen können (AG Hamm, Urteil v. 11.1.1996, 26 C 329/94, PuR 1996, S. 234 ff).

Will Ihr Mieter gefährliche oder exotische Tiere halten, braucht er dazu Ihre Zustimmung. Ratten gelten zwar als Kleintiere, weil sie jedoch bei Mitbewohnern Ekelgefühle auslösen können, dürfen Sie dies deswegen verbieten. 

Freche Frettchen müssen raus

Frettchen erfüllen dieses "Kleintier-Kriterium" schon nicht mehr, wenn sie 10 % des Tages nicht im Käfig verbringen (AG Neukölln, Urteil v. 15.6.2012, 2 C 340/11, GE 2012 S. 1045).

Ein Leguan ist dagegen kein Kleintier mehr (AG Rheine, Urteil v. 4.3.2003, 4 C 668/01, WuM 2003 S. 315).

Igel sind ebenfalls keine typischen Haustiere, sondern Wildtiere. Für sie gelten daher ebenfalls nicht die Regeln für die erlaubnisfreie Kleintierhaltung (AG Berlin-Spandau, Urteil v. 11.11.2014, 12 C 133/14).

Was Sie im Mietvertrag zur Kleintierhaltung vereinbaren sollten

Der Teufel liegt auch bei den Tierhaltungsklauseln im Detail. So müssen Sie beispielsweise aufpassen, dass Sie nicht nur bestimmte Kleintiere erlauben. Andererseits müssen Sie jetzt auch keine komplette zoologische Liste aller Kleintiere in Ihren Mietvertrag mit aufnehmen.

Achten Sie mit Zusätzen wie „beispielsweise" oder „und anderen“ darauf, dass Sie keine abschließende Aufzählung machen.

 

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